Informationen, Ideen und Materialien für den Unterricht

Fallbeispiele für Lehrerinnen und Lehrer – Urheberrecht und Film im Unterricht

Filme sind urheberrechtlich geschützt

Dies bedeutet, dass den Urheber*innen und den Inhaber*innen verwandter Schutzrechte, die gesetzlich definierten Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte an einem Film zustehen. Diese betreffen beispielsweise die Vervielfältigung, die Verbreitung oder die öffentliche Wiedergabe, z.B. wenn Sie eine Filmvorführung in der Schule planen. Das heißt, zur nicht privaten Filmnutzung / Videonutzung eines Filmwerkes ist eine Einwilligung des Rechteinhabers*der Rechteinhaberin oder eine gesetzliche Erlaubnis erforderlich. Damit die Arbeit mit urheberrechtlich geschützten Werken im Schulunterricht dennoch ohne Einwilligung der Rechteinhaber*innen erfolgen kann, wurden die Gesetzestexte stellenweise mit bestimmten Urheberrechtsschranken versehen.

Die Fallbeispiele sollen Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, allgemein verbreitete sowie die für den Schulunterricht relevante Urheberrechtsschranken geben.

Fallbeispiele zur Wiedergabe von Filmen in der Schule

1. Frau Müller leiht in der Stadtbibliothek einen Film aus, den sie vielleicht in der Klasse 5b zeigen möchte. Zu Hause hat sie noch einen anderen Film, den sie käuflich erworben hatte. Nun muss sich Frau Müller entscheiden, welchen Film sie zeigt. Dürfte sie prinzipiell beide Filme in ihrer Klasse zeigen?

Ja. Frau Müller dürfte beide Filme in ihrer Klasse zeigen, denn die Wiedergabe in privaten Vorführungen ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG unproblematisch. Vorführungen im Klassenverband werden dabei in der Regel als private Vorführung angesehen, denn zwischen den Schüler*innen und den Lehrkräften besteht eine enge persönliche Beziehung. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Film geliehen oder gekauft wurde.

Achtung: Auch das am 1. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) klärt die Frage, ob eine Vorführung innerhalb eines festen Klassenverbandes als private oder öffentliche Vorführung anzusehen ist, nicht eindeutig. So gibt es dazu nach wie vor unterschiedliche Rechtsauffassungen.

2. Als Frau Müller am nächsten Tag ihrer Kollegin von ihrem Plan erzählt, mit ihren Schüler*innen einen Film zu schauen, beschließen die beiden Lehrerinnen, eine gemeinsame Filmaufführung für ihre Klassen zu organisieren. Ist dies erlaubt?

Nein. Während die Wiedergabe im Klassenverband als private Vorführung angesehen werden kann, gilt für klassenübergreifende Vorführungen etwas anderes. Hier muss man davon ausgehen, dass die Teilnehmer*innen weniger durch eine enge, persönliche Bindung miteinander verbunden sind und die Vorführung daher eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Haben zwei Klassen in der Vergangenheit schon häufiger gemeinsame Unternehmungen durchgeführt, kann ausnahmsweise noch von einer nicht öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden – der Regelfall ist dies jedoch nicht.

Möglich ist im Falle einer öffentlichen Wiedergabe jedoch, kürzere Abschnitte eines Films zu zeigen. § 60a Abs. 1 UrhG bestimmt, dass für Lehrende und Teilnehmer*innen einer Veranstaltung zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen und zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes unter anderem auch öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Hierunter fallen auch gemeinsame Unterrichtsstunden. Möglich ist dadurch zwar nicht, den gesamten Film zu zeigen, allerdings können anhand bestimmter Filmszenen Aufgaben entwickelt und diese besprochen werden. Gemäß § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG sind solche öffentlichen Wiedergaben sogar vergütungsfrei. Sollen jedoch mehr als 15% des Werkes genutzt werden, ist wiederum die Einwilligung des Urhebers nötig. Gleiches gilt nach § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG im Übrigen für solche Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Hier greift die Ausnahme für die öffentliche Wiedergabe kürzerer Ausschnitte ebenfalls nicht.

3. Herr Weber erwirbt einen Film käuflich und möchte ihn seinen Schüler*innen aus der Kursstufe zeigen. Darf er das?

Weniger fest geschlossene Gruppen wie beispielsweise im Kurssystem können nicht eindeutig als nicht öffentliche Gruppe bezeichnet werden. Hier gehen die Meinungen der Jurist*innen auseinander. Im Zweifel sollten hier direkt die Nutzungsrechte für den schulischen nicht-gewerblichen Gebrauch mit öffentlichen Vorführrechten eingeholt werden. Institutionen, welche DVDs mit diesen Rechten (zum Verkauf und/oder Verleih) anbieten, finden Sie in der > Linksammlung der Infothek.

Wie im vorgenannten Fall ist jedoch auch hier durch § 60a Abs. 1 UrhG zumindest die Möglichkeit eröffnet, kürzere Abschnitte eines Films ohne Bedenken zu zeigen. Auch hier gilt die Vergütungsfreiheit sowie die Einschränkung hinsichtlich solcher Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

4. Frau Holmgren hat eine Blu-Ray ausgeliehen, die sie im Rahmen der Schuljahresabschlussfeier in der Aula zeigen möchte. Was muss sie beachten? Darf sie den Film vor allen Schüler*innen der Schule zeigen?

Nein. Bei Schulvorführungen oder Schulkinoabenden wird wohl immer von einer öffentlichen Vorführung auszugehen sein. Daher sind die Nutzungsrechte vom Rechteinhaber*von der Rechteinhaberin einzuholen (siehe hierzu Antwort 3). Zwar besteht auch hier die Möglichkeit, kürzere Abschnitte gemäß § 60a Abs. 1 UrhG zu zeigen – dies dürfte für die Durchführung eines Schulkinoabends allerdings weniger interessant sein.

5. Herr Nowak leitet seit längerem eine Film-AG an seiner Schule. Um mit den Schüler*innen Filme zu sichten, bringt er Blu-Rays mit, die er in der Videothek der Stadt ausgeliehen oder käuflich erworben hat. Darf er die Filme im Rahmen seiner AG zeigen?

Bei einer AG wird eine persönliche Beziehung der Teilnehmer*innen ähnlich wie einem Klassenverband wohl eher anzunehmen sein, sodass die Wiedergabe als privat eingestuft werden kann. Je nachdem, wie sich die AG darstellt, kann hier jedoch auch etwas anderes gelten, sodass im Zweifelsfall durchaus auch von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen sein könnte. Im Zweifel sollte Herr Nowak also mit Blu-Rays/DVDs arbeiten, die mit Nutzungsrechten für den schulischen nicht-gewerblichen Gebrauch mit öffentlichen Vorführrechten ausgestattet sind (siehe hierzu Antwort 3). Geht es nur darum, kürzere Szenen zu sichten, um den Schülern bestimmte Eigenarten der Filmkunst darzubringen, ist dies allerdings wiederum durch § 60a Abs. 1 UrhG gestattet. Zu beachten ist hierbei jedoch wiederum, dass für solche Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, diese Ausnahme nicht gilt. Dafür ist die Sichtung kürzerer Szenen nach § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei.

6. Frau Acar ist Referendarin. Im Rahmen ihrer aktuellen Unterrichtseinheit zur Filmbildung hat sich Unterrichtsbesuch angekündigt. Nun fragt sie sich, ob eine Filmvorführung in Anwesenheit von externen Personen wie ihrer Seminarleiterin noch eine nicht öffentliche Vorführung ist und sie einen Film von DVD zeigen dürfte?

Grundsätzlich gibt es verschiedene Ansichten dazu, ob eine Vorführung innerhalb eines festen Klassenverbandes als private oder öffentliche Vorführung anzusehen ist. Auch das am 1. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) klärt die Frage nicht eindeutig. Die überwiegende Auffassung geht aber davon aus, dass Vorführungen im Klassenverband als private Vorführungen angesehen werden müssen, denn zwischen den Schüler*innen und den Lehrkräften besteht eine enge persönliche Beziehung. Eine solche Wiedergabe in privaten Vorführungen ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG unproblematisch.

Kommt nun jedoch noch eine externe Person dazu, wird die Beurteilung schwieriger. Gibt es bereits jetzt Stimmen, die sogar den engeren Klassenverband nicht mehr als private Vorführung ansehen, wird dies bei Anwesenheit weiterer Personen außerhalb des Klassenverbundes noch eher anzunehmen sein. Es ist schwer herzuleiten, dass dann zwischen sämtlichen anwesenden Personen noch eine enge persönliche Beziehung besteht, wie es von § 15 Abs. 3 UrhG gefordert wird. Erforderlich hierfür ist nämlich, dass zwischen den Beteiligten ein engerer gegenseitiger Kontakt besteht und das Bewusstsein vorhanden ist, persönlich untereinander verbunden zu sein. Das dürfte bei der Seminarleiterin und den Schüler*innen kaum der Fall sein, sodass eine öffentliche Vorführung vorliegt.

Im Zweifel sollten hier direkt die Nutzungsrechte für den schulischen nicht-gewerblichen Gebrauch mit öffentlichen Vorführrechten eingeholt werden. Institutionen, welche DVDs mit diesen Rechten (zum Verkauf und/oder Verleih) anbieten, finden Sie in der Linksammlung der Infothek.

Frau Acar dürfte jedoch aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis aus § 60a Abs. 1 UrhG die Möglichkeit offenstehen, kürzere Abschnitte eines Films ohne Bedenken zu zeigen. Erlaubt ist danach die Nutzung von bis zu 15 % eines Werkes, wenn die Nutzung der nicht kommerziellen Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dient. Zudem dürfte die Seminarleiterin als Dritte, welcher der Unterricht präsentiert werden soll, vom in § 60a UrhG genannten Adressatenkreis umfasst sein. Frau Acar dürfte wegen der Rückausnahme aus § 60a Abs. 3 Nr. 2 jedoch keinen Film wählen, der ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist.

7. Herr Ibrahimovic ist Filmpädagoge und arbeitet für ein städtisches Filmbildungsprojekt. Regelmäßig ist er an Schulen unterwegs und führt dort Workshops und Projektwochen mit Schüler*innen durch. Manchmal steht auch eine vollständige Filmsichtung auf dem Programm. Nun fragt er sich, ob eine Filmvorführung in Anwesenheit einer schulexternen Person wie ihm eine nicht öffentliche Vorführung ist und er einen Film von DVD zeigen dürfte?

Hier ist zunächst festzuhalten, dass bei Workshops und Projektwochen, die sich nicht an einen festen Klassenverband richten und von einer externen, den sonstigen Teilnehmern nicht näher bekannten Person durchgeführt werden, eine enge persönliche Verbindung zwischen den Teilnehmern nur schwerlich zu begründen ist. Erforderlich hierfür ist nämlich, dass zwischen den Beteiligten ein engerer gegenseitiger Kontakt besteht und das Bewusstsein vorhanden ist, persönlich untereinander verbunden zu sein. Bei der Vorführung dürfte es sich mithin um eine öffentliche Vorführung handeln.

Herr Ibrahimovic sollte daher im Zweifel die Nutzungsrechte für den schulischen nicht-gewerblichen Gebrauch mit öffentlichen Vorführrechten einholen. Institutionen, welche DVDs mit diesen Rechten (zum Verkauf und/oder Verleih) anbieten, finden Sie in der Linksammlung der Infothek.

Fallbeispiele zur Wiedergabe von Filmen in außerschulischen Kontexten

8. Herr Winter und Frau Herbst leiten die Hortgruppe ihrer Schule. Vor den Ferien möchten sie gerne mit den Kindern einen Film von einer käuflich erworbenem DVD sehen. Ist die Hortgruppe äquivalent zum Klassenverbund zu betrachten und die Vorführung erlaubt? Ist der Hort eine Bildungseinrichtung? Greift hier die Regel „zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre“?

Die Frage, ob die Vorführung ähnlich wie in einem Klassenverbund erlaubt ist, richtet sich letztlich darauf, ob bei einer Hortgruppe eine private oder öffentliche Vorführung vorliegt. Eine private Vorführung wäre urheberrechtlich erlaubt, während eine öffentliche Vorführung einer Lizenz bedürfte. Ob eine Vorführung öffentlich ist, richtet sich gemäß § 15 Abs. 3 UrhG danach, ob sämtliche Mitglieder der Gruppe – also auch die Leiter der Gruppe – durch enge persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind.

Bezüglich einer Vorführung im Klassenverbund gibt es verschiedene Ansichten, ob eine Vorführung als private oder öffentliche Vorführung anzusehen ist. Auch das am 1. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) klärt die Frage nicht eindeutig. Die überwiegende Auffassung geht aber davon aus, dass Vorführungen im Klassenverband als private Vorführungen angesehen werden müssen, denn zwischen den Schüler*innen und den Lehrkräften besteht eine enge persönliche Beziehung. Eine solche Wiedergabe in privaten Vorführungen ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG unproblematisch. Vieles spricht dafür, eine solche Auffassung auch für den Kinderhort anzunehmen, da sich die Gruppenteilnehmer untereinander kennen und grundsätzlich nicht wechseln. Zudem wird ähnlich wie beim Lehrer-Schüler-Verhältnis auch hier ein besonderes Vertrauen und somit eine persönliche Beziehung zu bejahen sein.

Zu der Frage, ob ein Kinderhort eine Bildungseinrichtung ist, definiert § 60a Abs. 4 UrhG, was als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Norm anzusehen ist. Demnach sind Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. Horte sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und haben (wie der Kindergarten oder die Kinderkrippe) einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Sie unterfallen demnach den frühkindlichen Bildungseinrichtungen.

Ob der gezeigte Film gemäß § 60a UrhG der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre dient, richtet sich nach seinem Inhalt. Soll mit dem Film der Bildungsauftrag verfolgt werden – etwa, weil der Film sich mit Wissen zu Natur, Tieren, Gesellschaft oder Ähnlichem beschäftigt – so ist selbstverständlich davon auszugehen, dass der der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre dient. Dies gilt auch, wenn es in einem Hort keinen klassischen Unterricht gibt; entscheidend ist der Bildungsauftrag. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Film lediglich der Unterhaltung dienen soll, ohne in einem Zusammenhang zur Bildung und Erziehung zu stehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang natürlich noch, dass unter die Erlaubnis des § 60a UrhG nur das Zeigen von maximal 15 % des Filmes fällt.

9. Herr Douchet ist Erzieher. Mit den Kita-Kindern der Gruppe „Die Grabbelkäfer“ möchte er verschiedene Kurzfilme sehen. Er hat eine BluRay in der Stadtbibliothek ausgeliehen, die altersgerechte Kurzfilme enthält. Ist die Kita eine Bildungseinrichtung? Darf er die Filme in seiner Gruppe zeigen?

Die Kita ist eine Bildungseinrichtung, denn § 60a Abs. 4 UrhG definiert, was als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Norm anzusehen ist. Demnach sind Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. Kindertagesstätten und Kindergärten sind Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und haben (wie der Kindergarten oder die Kinderkrippe) einen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Sie unterfallen demnach den frühkindlichen Bildungseinrichtungen.

Davon unabhängig ist jedoch die Frage, ob Herr Douchet den gesamten Film in seiner Gruppe zeigen kann, denn § 60a UrhG erlaubt nur die Nutzung von maximal 15 % eines Werkes zur Veranschaulichung von Unterricht und Lehre.

Möchte Herr Douchet den gesamten Film mit seiner Gruppe schauen, ist ihm dies jedoch trotzdem möglich. Bei einer festen Kita-Gruppe wird zwischen sämtlichen Gruppenmitgliedern eine enge persönliche Beziehung im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG angenommen werden müssen, sodass das Zeigen des Filmes innerhalb dieser geschlossenen gruppe eine nicht öffentliche Wiedergabe darstellt. Eine solche ist jedoch auch ohne Lizenzerwerb möglich.

10. John und Meyrem betreuen in ihrer Freizeit eine Jugendgruppe im Jugendhaus ihrer Stadt. Demnächst wollen sie für die Jugendlichen eine Filmvorführung organisieren. Sie haben schon einen Film ausgewählt, den sie streamen oder von BluRay zeigen könnten. Was müssen sie von rechtlicher Seite beachten?

Für die geplante Filmvorführung ist in jedem Fall entscheidend, wie sich die Jugendgruppe inklusive der Betreuer*innen genau zusammensetzt und welcher Film gezeigt werden soll.

Die geplante Filmvorführung wäre urheberrechtlich nur unbedenklich, wenn es sich um eine private Vorführung handelt, also keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG vorliegt. Um die Wiedergabe als nicht öffentlich einzuordnen, wäre es jedoch unbedingt nötig, dass zwischen sämtlichen Teilnehmer*innen des Filmabends eine enge persönliche Beziehung besteht. Dies wird mitunter sogar bei Schulklassen, die sich täglich im Klassenverbund sehen, kritisch betrachtet. Bei einer Jugendgruppe mit wechselnden Teilnehmern, die sich zudem nicht täglich sieht, könnte es problematisch werden, eine derartige enge persönliche Beziehung zu bejahen. Ein gemeinsames Interesse (z.B. in einem Verein oder einer Freizeitgruppe) ist kein alleiniges Kriterium einer persönlichen Verbundenheit, sodass bei einer typischen Jugendgruppe eine öffentliche Wiedergabe vorliegen dürfte.

Ebenfalls unproblematisch wäre es, wenn John und Meyrem einen Film gewählt hätten, der unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurde. Das bedeutet, dass der/die Rechteinhaber*in bereits von vornherein erlaubt hat, den Film öffentlich vorzuführen. Hier müssen John und Meyrem aber genau darauf achten, ob eine solche Lizenz tatsächlich vorliegt. Bei den meisten Kino- und Fernsehfilmen ist dies nicht der Fall.

Handelt es sich um einen Film, der nicht unter einer solchen Lizenz steht, sollten John und Meyrem daher im Zweifel eine Lizenz für die öffentliche Wiedergabe des Films erwerben. Da mit der Vorführung keinerlei Gewinnerzielung beabsichtigt ist, reicht eine nicht-gewerbliche Vorführlizenz.

11. Für die in Frage 10 beschriebene Veranstaltung haben John und Meyrem eine nicht-gewerbliche Vorführlizenz erworben. Nun möchten sie Plakate und Flyer drucken lassen, um die Vorführung auch über den internen Mailverteiler hinaus zu bewerben und möglichst viele Jugendliche der Stadt zu erreichen? Was müssen sie beachten?

Durch das Erwerben einer nicht-gewerblichen Vorführlizenz haben John und Meyrem das Recht erworben, den Film öffentlich wiedergeben zu dürfen.

Zu beachten ist dabei selbstverständlich, dass bei einer nicht-gewerblichen Lizenz keine Gewinnerzielungsabsicht hinter der Vorführung stehen darf. So darf die Vorführung bspw. nicht an ein Eintrittsgeld geknüpft werden. Die nicht-gewerbliche Vorführberechtigung deckt keine gewerblichen Vorführungen gegen Eintrittsgelder ab.

Deshalb ist auch die Bewerbung der Filmvorführung mit dem Film außerhalb des Vorführortes grundsätzlich untersagt. Möglich ist es jedoch, auf die Filmveranstaltung und das entsprechende Genre der Vorführung als solches hinzuweisen.

Im konkreten ist dann auf die jeweilige eingeholte Lizenz genau zu achten, da die Lizenzgeber*innen häufig weitere Bedingungen an die Lizenzvergabe knüpfen. So ist es beispielsweise denkbar, dass Vorführungen untersagt sind, die aufgrund der erwarteten Zuschauerzahlen in Konkurrenz zu ortsansässigen Kinoveranstaltern treten. Teilweise sind Open-Air-Vorführungen nicht von der nicht-gewerblichen Lizenz umfasst. Mitunter lassen die Lizenzgeber*innen aber bspw. moderate, näher bestimmte Eintrittsgelder zu, um die Kosten der Vorführung zu decken. John und Meyrem müssen daher ganz genau auf die jeweiligen Lizenzbedingungen achten.

Übrigens: Auch Filmvorführungen gegen (höheres) Eintrittsgeld und mit konkreter Werbung sind grundsätzlich möglich, allerdings nur mit einer entsprechenden Einzellizenz, die meist deutlich teurer ist als eine nicht-gewerbliche Lizenz.

12. Frau Schäfer betreut die Film-Abteilung in der Stadtbibliothek. Passend zur aktuellen Themenwoche der Bibliothek möchte sie gerne einen Film aus dem Bestand der Bibliothek vorführen. Die Vorführung soll für Mitglieder der Bibliothek kostenlos sein. Was muss sie berücksichtigen, um den Film zu zeigen?

Urheberrechtlich handelt es sich bei dem Wunsch von Frau Schäfer, den Film zu zeigen, um eine öffentliche Vorführung i.S.d. § 19 Abs. 4 UrhG. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UrhG hat jedoch allein der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in dieser konkreten unkörperlichen Form öffentlich wiederzugeben, sodass für das Vorhaben von Frau Schäfer eine Lizenz notwendig ist.

Dies folgt daraus, dass es sich bei den Mitgliedern der Bibliothek nicht um Personen handelt, die durch eine enge persönliche Beziehung miteinander verbunden sind, sodass auch nicht von einer privaten Vorführung ausgegangen werden kann.

Möglich ist natürlich, dass Frau Schäfer ein Filmwerk aussucht, welches unter einer offenen Lizenz steht. Das würde bedeuten, dass der/die Rechteinhaber*in das Werk bereits von vornherein für bestimmte Handlungen lizenziert hat. Frau Schäfer müsste hier aber ganz genau herausfinden, ob das Filmwerk unter einer solchen Lizenz steht. Ist dies nicht der Fall, benötigt Frau Schäfer eine nicht-gewerbliche Vorführlizenz. Dabei ist – wie bereits unter Frage 6 ausgeführt – darauf zu achten, dass eine Bewerbung mit dem konkreten Filmtitel nicht möglich ist und Frau Schäfer genau darauf achten muss, welche konkreten Bedingungen die erworbene Lizenz an die Vorführung stellt.

Soll der Film für Mitglieder der Bibliothek kostenlos, für Nicht-Mitglieder jedoch gegen Entgelt gezeigt werden, so dürfte eine Einzellizenz notwendig werden – außer, die nicht-gewerbliche Lizenz erlaubt dies im Einzelfall bereits.

Im Zusammenhang mit Bibliotheken ist zudem folgendes interessant: Zwar finden sich in § 60e UrhG einige Handlungen, die Bibliotheken auch ohne Lizenzerwerb vornehmen dürfen. Auch handelt es sich bei der Stadtbibliothek um eine öffentlich zugängliche Bibliothek ohne unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zweck, und das Filmwerk stammt aus dem Bestand der Bibliothek, sodass der Anwendungsbereich dieser Norm grundsätzlich eröffnet ist.

Allerdings umfassen die von § 60e UrhG erlaubten Handlungen eben keine öffentliche Filmvorführung, sondern eher Handlungen, die typischerweise mit der alltäglichen Nutzung der Bibliothek zusammenhängen. Eine Filmvorführung im Rahmen einer Themenwoche hatte der Gesetzgeber bei Schaffung dieser erlaubten Handlungen nicht vor Augen.

Fallbeispiele zum Vervielfältigen von Filmausschnitten und Videos

13. Seit Frau Müller mit ihren Schüler*innen im Unterricht einen Film gesehen hat, ist eine Woche vergangen. Um die Bilder des 90-minütigen Films in Erinnerung zu rufen und die anschließenden Aufgaben zu unterstützen, hat sie Ausschnitte aus dem Film auf eine DVD gebrannt. Als sie ihren Kolleg*innen davon erzählt, kommt im Lehrerzimmer eine Diskussion auf, ob das Arbeiten mit auf DVD gebrannten Filmausschnitten im Unterricht erlaubt ist. Nur darin, dass sie im Unterricht mit Filmstandbildern arbeiten dürften, sind sich die Lehrkräfte einig. Was ist Frau Müller urheberrechtlich nun gestattet?

§ 60a Abs. 1 UrhG erlaubt zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen und zu nicht kommerziellen Zwecken, bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen. Solange die Ausschnitte, die Frau Müller auf die DVD gebrannt hat, insgesamt gesehen also innerhalb dieser Grenze bleiben, wird ihr das vom Gesetz erlaubt.

Obacht gilt jedoch wiederum bei Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Hier gilt die Erlaubnis zur Vervielfältigung gemäß § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG wiederum nicht, sodass eine Lizenz eingeholt werden müsste.

Fallbeispiele zur Online-Bereitstellung und -Nutzung von Filmausschnitten

14. Auch Herr Weber möchte nach der Filmsichtung in seiner Klasse mit Filmausschnitten arbeiten. Da die Schüler*innen in Gruppen an Computern arbeiten sollen, stellt er drei Ausschnitte auf die schulinterne Lernplattform, auf die die Schüler*innen Zugriff haben. Ist die Online-Bereitstellung von Filmausschnitten erlaubt?

Die Online-Bereitstellung fällt gesetzlich unter den Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung. Auch diese ist in § 60a Abs. 1 UrhG aufgenommen. Demnach kann Herr Weber zur Veranschaulichung des Unterrichts und zur Lehre an der Bildungseinrichtung bis zu 15% jedes Werkes für die Schüler*innen über passwortgeschützte Lernplattformen, Schul-Intranets etc. (nicht aber auf der Webseite der Schule oder anderswo frei zugänglich) zur Online-Nutzung bereitstellen.

Möchte Herr Weber diese Möglichkeit nutzen, muss er jedoch die Vergütungspflicht aus § 60h Abs. 1 UrhG beachten. Die öffentliche Zugänglichmachung ist gerade nicht vergütungsfrei ausgestaltet, was aus dem Wortlaut des § 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG deutlich wird. Gemäß § 60h Abs. 4 UrhG werden derartige Vergütungen von Verwertungsgesellschaften eingezogen.

Bietet der*die Rechteinhaber*in jedoch die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im schulinternen Netz zu angemessenen Bedingungen an, muss man dort eine Lizenz einholen.

Achtung! Ausnahmen gelten jedoch sowohl für Bildungsmedien als auch für Filmwerke!

Bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, ist gemäß § 60a Abs. 3 Nr. 2 stets eine Lizenzierung erforderlich.

15. Da die Schüler*innen von Herrn Weber länger brauchen als gedacht, bittet er sie, die Aufgaben zu Hause zu beenden. Da seine Schüler*innen auch von zu Hause aus auf die Lernplattform der Schule zugreifen können, ist das kein Problem. Aber ist dies ein Problem für das Urheberrecht?

Diese Frage war in der Vergangenheit nicht eindeutig zu beantworten, da § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG a.F. die Bereitstellung im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung derart formulierte, dass Unsicherheit darüber herrschte, ob der Zugriff nur „während“ des Unterrichts stattfinden durfte oder auch darüber hinaus. Dabei war allerdings schon damals die Mehrheit der Auffassung, dass die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, die Nutzung moderner Kommunikationsformen zu fördern.

Nunmehr bestimmt § 60a Abs. 1 UrhG, dass die öffentliche Zugänglichmachung lediglich „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen“ erfolgen muss. Bleibt also ein zumindest inhaltlicher Unterrichtsbezug erkennbar, sollte auch die zeitnahe Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Nutzung der Werke von der Schrankenregelung privilegiert sein. Wichtig ist hierbei wiederum die Einschränkung aus § 60a Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich solcher Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Auch die Vergütungspflicht aus § 60h Abs. 1 UrhG ist zu beachten.

16. Sein Kollege Herr Nowak hatte ebenfalls die Idee, Filmausschnitte für seine Film-AG hochzuladen. Er hatte die Ausschnitte aber nicht auf der schulinternen Lernplattform, sondern direkt auf der offiziellen Schulwebseite im Bereich „Film-AG“ hochgeladen. Herr Weber weist ihn darauf hin, dass dies nicht zulässig sei. Herr Nowak entgegnet, der Film sei aber bereits vor 15 Jahren im Kino gelaufen. Warum ist dies trotzdem nicht zulässig? Und hätte er die Ausschnitte auf seine private, öffentlich zugängliche Internetseite stellen dürfen?

Nein. Die Schranke aus § 60a Abs. 1 UrhG erfordert es, dass die öffentliche Zugänglichmachung „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen“ erfolgt. Dabei könnte man zwar der Meinung sein, hier werde nur im Sinne der Finalität vorausgesetzt, welchen Zweck das Hochladen der Ausschnitte verfolge. Allerdings ist § 60a Abs. 1 UrhG als Beschränkung der Urheberrechte restriktiv zu verstehen, sodass die Erlaubnis nur dann einschlägig ist, wenn gewährleistet wird, dass nur ein abgegrenzter Teilnehmerkreis auf die Materialien zugreifen kann. Das ist weder auf der öffentlich zugänglichen Schulwebsite noch auf einer privaten, öffentlich zugänglichen Internetseite der Fall. Das Alter des Films spielt hier keine Rolle – erst 70 Jahre nach dem Tod aller Urheber*innen entfällt der urheberrechtliche Schutz.

Fallbeispiele zum Abspielen von Videostreams

17. Frau Schilling hat einen privaten Account auf einer Video on Demand-Seite. Wenn sie einen Film schauen möchte, zahlt sie für die einmalige Sichtung eine Gebühr. Jetzt hat sie dort einen Film gefunden, den sie gerne in ihrer Klasse zeigen möchte. Aber sie weiß nicht, ob sie in der Schule einen Film streamen darf, noch dazu, wenn der Zugang zur Seite über ihren privaten Account läuft?

Das Abspielen eines Streams im Klassenverband stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist daher – entsprechend dem Abspielen einer DVD – erlaubt.

Jedoch gilt auch hier, analog zum Abspielen einer DVD im Klassenverband, dass auch das am 1. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) die Frage, ob eine Vorführung innerhalb eines festen Klassenverbandes als private oder öffentliche Vorführung anzusehen ist, nicht endgültig klärt. So gibt es dazu nach wie vor unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Etwas anderes gilt wiederum, wenn der Klassenverband aufgehoben wird, etwa wenn mehrere Klassen gemeinsam den Film schauen sollen. In diesen Fällen liegt nämlich eine öffentliche Wiedergabe dar, bei der § 60a UrhG für den schulischen Gebrauch wiederum nur die Wiedergabe von 15% eines Werkes erlaubt.

Das Abspielen von Streams aus dem privaten Account einer VoD-Seite im schulischen Bereich kann allerdings die Nutzungsbedingungen des Anbieters verletzen. Hier sollte also genau geprüft werden, wie die Nutzungsbedingungen ausgestaltet sind.

18. Als Frau Schilling ihre Kollegin fragt, rät ihr diese, nur Filme zu zeigen, die sie auf YouTube findet. Da diese Filme ja öffentlich zugänglich sind, dürften sie auch im Unterricht gezeigt werden. Hat die Kollegin recht?

Beim Abspielen von Videos über YouTube-Kanäle von offiziellen Einrichtungen (wie zum Beispiel dem British Film Institute) kann von einer rechtmäßigen Nutzung ausgegangen werden. Bei der Wiedergabe von anderen Videos über YouTube oder ähnlichen Seiten ist allerdings nicht immer eindeutig geklärt, ob das Videomaterial rechtmäßig genutzt wird oder nicht. Hier ist Vorsicht geboten.

19. Frau Müller hat gehört, dass man beim Abspielen von Videostreams darauf achten muss, dass es sich bei den Filmen und Ausschnitten nicht um „offensichtlich rechtswidriges“ Material handelt. Was ist „offensichtlich rechtswidriges Material“? Und was kann im Gegenzug problemlos abgespielt werden?

Hier ist Vorsicht geboten, denn was als „offensichtlich rechtswidrig“ angesehen werden muss, ist nicht unumstritten. Zunächst ist festzuhalten, dass als rechtswidrig all das Material anzusehen ist, das unter Verletzung der Rechte des Urhebers*der Urheberin oder sonstigen Rechteinhaber*innen erstellt wurde. Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung soll nach inzwischen überwiegender Meinung nach objektiven Kriterien bestimmt werden, das heißt es kommt auf den Bildungs- und Kenntnisstand des einzelnen Nutzers*der einzelnen Nutzerin nicht an. Das Merkmal gilt als erfüllt, wenn ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde. Andere Stimmen sprechen davon, dass kein ernsthafter Zweifel bzw. kein vernünftiger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorlage bestehen darf. Als gesichert gilt, dass dem*der Nutzer*in keine Verpflichtung zu Nachforschungen über die Rechtmäßigkeit der Vorlage zukommt. Problemlos abgespielt werden darf im Gegenzug sämtliches Material, bei dem die Rechtmäßigkeit offensichtlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei eigenem Material offizieller Stellen, welches von diesen selbst hochgeladen wurde.

20. Frau Celik möchte in ihrem Unterricht einen 28minütigen Beitrag aus der Mediathek eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders streamen. Ist die Wiedergabe des Beitrags im Unterricht gestattet? Was muss sie beachten?

Aufgrund des Bildungsauftrages der öffentlich-rechtlichen Sender gibt es in deren Mediatheken und Plattformen viel Material, das für den Unterricht geeignet ist.

Die Wiedergabe dieser Werke – egal welcher Länge und auch komplett – ist immer dann ohne Erlaubnis zulässig, wenn sie nicht-öffentlich erfolgt. Die überwiegende Auffassung geht mittlerweile – zu Recht – davon aus, dass Vorführungen im Klassenverband als nicht-öffentliche Vorführungen angesehen werden müssen, denn zwischen den Schüler*innen und den Lehrkräften besteht eine enge persönliche Beziehung. Eine solche Wiedergabe in privaten Vorführungen ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG unproblematisch.

Allerdings gilt diese Ausnahme nur für die Wiedergabe, hier also das konkrete Streamen aus der Mediathek. Nicht erlaubt ist daher etwa, den Beitrag einfach herunterzuladen.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Beitrag nur für bestimmte Zeit in der Mediathek abrufbar ist, dieser jedoch auf einer anderen Plattform – etwa YouTube – noch auffindbar ist. Häufig sind die Werke nur kurzzeitig durch die Rechteinhaber in den Mediatheken abrufbar zur Verfügung gestellt. Zwar können auch die offiziellen Channels der öffentlich-rechtlichen Sender Beiträge dauerhaft auf YouTube zur Verfügung stellen. Findet sich ein Beitrag jedoch lediglich auf dem Channel eines Dritten, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der Beitrag ohne Zustimmung der Rechteinhaber – und damit rechtswidrig – hochgeladen und zur Verfügung gestellt wurde.

Fallbeispiele zur Bearbeitung von Filmen und Filmausschnitten

21. In der Film-AG von Herrn Nowak waren die Schüler*innen aktiv. Sie haben über mehrere Wochen mit ihren Smartphones eigene Filme gedreht. Einige Schüler*innen haben sogar ihre Lieblingsmusik unter die Bild- und Tonspur des Films gelegt. Ein Schüler war sich nicht sicher, ob er einfach ein Lied seiner Lieblingsband verwenden darf, um seinem Film eine bessere Stimmung zu verleihen. Da zu seinem Film aber eine klassische Musik ohnehin besser passen würde, entscheidet er sich, ein Klavierstück, das er gerade im Klavierunterricht spielt, aufzunehmen und für seinen Film zu verwenden. Beim „Tag der offenen Tür“ sollen alle Filme gezeigt werden, um die Arbeit der Film-AG zu präsentieren. Was muss Herr Nowak nun beachten? Welche Filme dürfen gezeigt werden?

Die Filme ohne musikalische Unterlegung können problemlos gezeigt werden, da die Schüler*innen selbst daran das Urheberrecht innehaben.

Nimmt ein*e Schüler*in ein eigenes (selbst geschriebenes) Lied auf, so darf er*sie dieses ebenfalls dem Film unterlegen.

Problematisch ist die Lage, wenn es sich um Lieder handelt, die von anderen Urheber*innen stammen. Das betrifft sowohl kommerziell aufgenommene Stücke als auch solche, die ein Schüler im Klavierunterricht spielt und aufnimmt, solange der*die Komponist*in und Urheber*in nicht bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben ist. Da die Wiedergabe am Tag der offenen Tür eine öffentliche Wiedergabe darstellt, sind hierfür grundsätzlich die Nutzungsrechte der Rechteinhaber*innen der Lieder einzuholen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn nur kurze Teile eines Liedes genutzt werden sollen, da in diesem Fall wiederum die Schranke aus § 60a Abs. 1 UrhG greift. Danach dürfen wiederum 15% eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und auch öffentlich wiedergegeben werden, wenn dies zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen erfolgt. Dass es sich um einen Tag der offenen Tür handelt, ist dabei unschädlich, da gemäß § 60a Abs. 1 Nr. 3 UrhG dies auch für Dritte geschehen darf, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Wird beim Tag der offenen Tür mit den Videos also dargestellt, welche Kenntnisse die Schüler*innen in der Film-AG erworben haben, dürften zumindest kürzere Teile der Musikwerke genutzt werden.

Alternativ können die Schüler*innen mit freier Musik oder CC-lizenzierter Musik arbeiten. Eine Übersicht über Internetseiten, auf welchen freie Musik kostenlos zur Verfügung gestellt wird, finden Sie in der > Linksammlung der Infothek.

22. Damit die Schüler*innen auch ihren Freunden und Eltern die Filme zeigen können, lädt Herr Nowak die Filme auf die Internetseite der Schule. Darf er das? Welche Filme dürfen hochgeladen werden?

Auch das Hochladen auf der öffentlich zugänglichen Website der Schule ist dann problematisch, wenn nicht alle Nutzungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke eingeholt wurden. Für die Filme, die mit bekannten Liedern von anderen Künstler*innen unterlegt sind, müssten also zunächst die Nutzungsrechte eingeholt werden. Um dies zu umgehen, können die Schüler*innen auch mit freier Musik oder CC-lizenzierter Musik arbeiten. Filme, in welchen freie Musik verwendet wird, können auf der Internetseite der Schule zur öffentlichen Sichtung hochgeladen werden (siehe hierzu auch Antwort 13).

Eine Privilegierung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 UrhG könnte zwar ebenfalls einschlägig sein. Hier dürfte jedoch fraglich sein, ob das Hochladen auf eine Plattform ohne Zugangsbeschränkung noch der Präsentation des Unterrichts für Dritte dient. Werden nur 15% von geschützten Werken genutzt, könnte dies einschlägig sein, jedoch besteht hier durchaus Unsicherheit. Im Zweifel sollte eine Zugangsbeschränkung zu den hochgeladenen Dateien eingerichtet werden, sodass nur Freunde und Familie der Schüler*innen auf die Videos zugreifen können.

23. An der benachbarten Schule hatte Frau Yildirim dreiminütige Filmausschnitte für ihre Schüler*innen im Intranet hochgeladen. In kleinen Gruppen sollen die Schüler*innen diese Ausschnitte nun bearbeiten. Gruppe 1 soll eine neue Musik unter die Bildspur legen, um die Wirkung der Filmmusik zu erkennen; Gruppe 2 ist angehalten, einen neuen Dialog einzusprechen und unter die Bildspur zu legen, um über die Wechselwirkung zwischen Bild- und Tonspur nachzudenken und Gruppe 3 hat den Auftrag, einzelne Einstellungen zu entfernen, um die Bedeutung der Montage wahrzunehmen. Ist es den Schüler*innen erlaubt, die Bearbeitungen am Material umzusetzen? Welche Möglichkeiten gibt es?

Für die Änderung und Bearbeitung sowie die Entstellung von urheberrechtlich geschützten Werken gelten besondere Regelungen aus §§ 14, 39, 60a, 62 Abs. 4 UrhG.
Gemäß § 14 UrhG hat der*die Urheber*in das Recht, eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung senes Werkes zu verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Eine Entstellung dürfte jedoch durch die oben genannten Änderungen nicht vorliegen, sodass § 14 UrhG die Bearbeitungen nicht verbietet.

Etwas anderes kann sich sodann aber aus § 39 Abs. 1 UrhG ergeben. Hiernach darf selbst derjenige*diejenige, der*die Nutzungsrechte an einem Werk hat, weder das Werk selbst, noch dessen Titel oder die Urheberbezeichnung ändern, wenn er*sie hierzu keine Einwilligung des Urhebers*der Urheberin hat. Frau Yildirim steht es also frei, Nutzungsrechte für die genutzten Werke und die Einwilligungen der Urheber*innen in die Änderungen einzuholen. Dies dürfte in der Praxis jedoch nur schwer machbar und eher unattraktiv sein. Frau Yildirim und ihren Schüler*innen wird jedoch durch § 62 Abs. 4 UrhG geholfen. Nach dessen Satz 1 dürfen zunächst bei Nutzungen für Unterricht und Lehre nach § 60a UrhG Sprachwerke geändert werden, wenn es für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich ist. Allerdings bestimmt auch hier Satz 2, dass dafür eine Einwilligung nötig ist. Milde Erleichterung verschafft allenfalls Satz 3, wonach die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der*die Urheber*in oder sein*e Rechtsnachfolger*in nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderungsabsicht und Hinweis auf die sodann laufende Frist der Änderung widerspricht. Frau Yildirim müsste hiernach also recht frühzeitig planen.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und nunmehr in § 62 Abs. 4 Satz 4 geregelt, dass bei Nutzungen für Unterricht und Lehre nach § 60a eine Einwilligung nicht nötig ist, wenn Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. Hieraus ergibt sich über die Pflicht der Kenntlichmachung jedoch auch die Voraussetzung, dass die Nutzung nach § 60a UrhG erfolgen muss. Änderungen sind daher wiederum nur möglich, wenn insgesamt lediglich 15% eines Gesamtwerkes genutzt werden, dies zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre erfolgt und es sich nicht um solche Werke handelt, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Um die schulische Filmarbeit zu erleichtern sind Filme, die über größere Mediendistributionssysteme (siehe hierzu >Linksammlung in der Infothek) zugänglich gemacht werden, teilweise mit einem speziellen Bearbeitungsrecht ausgestattet. In diesem Fall können diese Filme oder Filmausschnitte im Rahmen des Unterrichts, nicht aber darüber hinaus, bearbeitet werden.

24. Herr Ullrich lässt seine Schüler*innen im Musikunterricht Ausschnitte aus verschiedenen Stummfilmen selbst vertonen. Die Schüler*innen nehmen dazu ihre selbst komponierte Musik auf und legen sie unter verschiedenen Filmausschnitte. Am Tag der offenen Tür sollen die Filmausschnitte von den Schüler*innen vorgestellt werden. Was muss Herr Ullrich beachten? Dürfte Herr Ullrich mit seinen Schüler*innen die Filme auch im örtlichen Kino in einer öffentlichen Vorführung zeigen?

Für die Beantwortung der Frage muss differenziert und genau auf den jeweiligen Nutzungsumfang geachtet werden.

Die Schüler*innen sind jeweils Urheber*innen der von ihnen selbst komponierten Musik, sodass sie grundsätzlich über die Nutzung der Musik selbst und frei bestimmen können.

Wenn die Schüler*innen nun die Musik über Ausschnitte verschiedener Stummfilme legen, vervielfältigen sie diese Ausschnitte zunächst, um die Werke zusammenfügen zu können.

Stellt jeder der genutzten Ausschnitte maximal 15 % des ihm zugrundeliegenden Stummfilms dar, so greift für diese Vervielfältigung die Schranke des § 60a UrhG, denn das Projekt dient der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an einer Bildungseinrichtung und verfolgt keine kommerziellen Zwecke, während sich der Adressatenkreis auf Herrn Ullrich und seine Schüler*innen als Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung erschöpft.

Für das Zeigen der Ausschnitte am Tag der offenen Tür gilt grundsätzliches das oben Ausgeführte, wobei das Vorführen der Ausschnitte nunmehr eine öffentliche Wiedergabe darstellt, da nicht sämtliche Teilnehmer am Tag der offenen Tür durch enge persönliche Beziehung i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG verbunden sind. Eine solche ist jedoch wiederum durch § 60a UrhG erlaubt, denn auch die Vorstellung im Rahmen des Tags der offenen Tür erfolgt zu nicht kommerziellen Zwecken sowie zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an der Schule. Auch hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 60a UrhG ausdrücklich dazu geäußert, dass die Präsentation im Rahmen eines Tags der offenen Tür ermöglicht werden soll.

Für die Vorführung im Kino müsste Herr Ullrich jedoch zunächst beachten, dass die Schranke des § 60a UrhG eben nur für nicht kommerzielle Zwecke eingreift. Es dürfte somit – das fordert auch die Gesetzesbegründung – nur ein solches Eintrittsgeld erhoben werden, das lediglich einen Unkostenbeitrag abdeckt. Solange durch die Vorführung auch im Kino die Präsentation des Unterrichts bzw. der Unterrichts- und Lernergebnisse im Vordergrund steht und nicht lediglich ein Unterhaltungsfaktor, dürften die Ausschnitte mithin auch in einem Kino gezeigt werden.

Fallbeispiele zu von Schüler*innen erstellten bzw. zusammengestellten Lernvideos

25. a) Die Klasse von Herrn Maglic hat eine Art Erklärvideo gedreht. Dazu haben die Schüler*innen eine Abbildung aus einem Kinderbuch und eine Tabelle aus einem Lehrbuch abgefilmt und dazu einen Text vorgelesen, den sie ebenfalls in dem Lehrbuch gefunden haben. In einer Passage sieht man die vorlesende Schülerin quasi als Nachrichtensprecherin. Das Video soll anderen Schüler*innen in einem Moodle-Kurs (1) zur Verfügung gestellt werden. Ist das erlaubt?

(1)Moodle stellt virtuelle Kursräume zur Verfügung. In diesen werden Arbeitsmaterialien und Lernaktivitäten bereitgestellt. Jeder Kurs kann so konfiguriert werden, dass nur angemeldete Teilnehmer diesen besuchen können, Gäste zugelassen sind oder zur Teilnahme ein Passwort erforderlich ist.

Das Zurverfügungstellen des Videos ist eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG, die grundsätzlich dem*der Rechteinhaber*in vorbehalten ist. Da das Video nicht im Klassenverbund verbleibt, sondern einer anderen Klasse zur Verfügung gestellt werden soll, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zwischen sämtlichen Personen eine enge persönliche Beziehung besteht. Grundsätzlich darf das Video also nicht einfach einer anderen Klasse zur Verfügung gestellt werden.

Allerdings gelten im Schulbetrieb bestimmte Ausnahmen: Grundsätzlich handelt es sich bei dem Erklärvideo um ein Mittel zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen gemäß § 60a UrhG. Da das Video keinen kommerziellen Zweck verfolgt, ist es grundsätzlich erlaubt, für den verfolgten Zweck bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen und weiter zugänglich zu machen.

Es sind jedoch zwei Einschränkungen zu beachten:

Zum einen erlaubt § 60a UrhG diese urheberrechtlich relevanten Handlungen nur, wenn sich die weitere Zugänglichmachung an einen bestimmten Adressatenkreis richtet. Davon umfasst sind Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Unterrichtsveranstaltung, Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Der Moodle-Kurs müsste demnach so eingerichtet werden, dass auch nur diese Gruppen Zugang zum Video erhalten. Da die andere Klasse weder Teilnehmer der Unterrichtsveranstaltung war, noch Lehrende und Prüfer an derselben Schule sind, kann es sich nur um Dritte handeln, denen das Unterrichts- oder Lernergebnis präsentiert wird. Die andere Schulklasse dürfte unter diesen Adressatenkreis fallen.

Zum anderen schränkt § 60a UrhG auch ein, welche Werke vervielfältigt und verbreitet werden dürfen, denn im Absatz 3 sind Bereichsausnahmen aufgeführt. Demnach ist nach Absatz 3 Nr. 2 die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen nicht erlaubt. Es gibt daher keine Bereichsausnahme für die Nutzung von Lehrbüchern zur Veranschaulichung des Unterrichts, denn der Primärmarkt für Schulbücher soll gesichert werden. Dementsprechend ist eine Erlaubnis des Verlages notwendig, wenn die Tabelle und der Text aus dem Lehrbuch der anderen Klasse zugänglich gemacht werden soll.

Die Abbildung aus dem Kinderbuch könnte hingegen unproblematisch genutzt werden, wenn diese maximal 15 % des Kinderbuches ausmacht.

[Anmerkung: Zur gesamten Frage 25 ist aufgrund des § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG anzumerken, dass das Erklärvideo in der geplanten Form der Erlaubnis des Verlags des Lehrbuches bedarf oder eben anderes Material genutzt werden müsste.]

25. b)  Darf das Erklärvideo, das die Klasse von Herrn Maglic produziert hat, dauerhaft auf den Lehrer- und Schüler-Tablets, alle im Eigentum der Schule, gespeichert werden?

Vorausgesetzt, die oben angesprochenen Einschränkungen sind eingehalten, dürfte das Video auf den schuleigenen Tablets gespeichert werden. Jede Speicherung stellt für sich eine Vervielfältigung dar, die jedoch von § 60a UrhG gedeckt ist.

Wichtig ist dabei jedoch wiederum, dass nur die bereits angesprochenen Adressatenkreise tatsächlich auf die Tablets zugreifen können. Sicher gestellt werden kann dies bspw. durch Zugangscodes zum Tablet.

[Anmerkung: Zur gesamten Frage 25 ist aufgrund des § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG anzumerken, dass das Erklärvideo in der geplanten Form der Erlaubnis des Verlags des Lehrbuches bedarf oder eben anderes Material genutzt werden müsste.]

25 c)  Darf das Erklärvideo im Rahmen eines Info- oder Elternabends gezeigt werden? 

Das Zeigen des Erklärvideos im Rahmen eines Info- oder Elternabends stellt eine öffentliche Wiedergabe dar. Auch diese ist in den unter a) ausgeführten Einschränkungen möglich. Bei den Adressaten – Eltern oder Informationssuchende – wird es sich um die von § 60a Abs. 1 Nr. 3 UrhG angesprochenen „Dritten“ handeln. Da das Vorführen des Erklärvideos der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient, ist das Zeigen des Videos möglich.

[Anmerkung: Zur gesamten Frage 25 ist aufgrund des § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG anzumerken, dass das Erklärvideo in der geplanten Form der Erlaubnis des Verlags des Lehrbuches bedarf oder eben anderes Material genutzt werden müsste.]

25 d)  Darf das Erklärvideo auf anderen Medien gespeichert und den Schüler*innen und Eltern dauerhaft zur Verfügung gestellt werden?

Das Speichern des Erklärvideos auf anderen Medien stellt wiederum eine Vervielfältigung dar. Das dauerhafte zur Verfügung stellen auf anderen Speichermedien ist eine Verbreitung dieser Vervielfältigungen. Diese sind jeweils unter den bereits oben unter a) angesprochenen Einschränkungen erlaubt. Die Schüler*innen sind als Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung umfasst; bei den Eltern dürfte es sich wiederum um Dritte handeln, wobei das Überlassen des Videos wiederum der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

[Anmerkung: Zur gesamten Frage 25 ist aufgrund des § 60a Abs. 3 Nr. 2 UrhG anzumerken, dass das Erklärvideo in der geplanten Form der Erlaubnis des Verlags des Lehrbuches bedarf oder eben anderes Material genutzt werden müsste.]

26. Frau Peters möchte ein Medienprojekt für ihre Englisch-Klasse organisieren. Die Schüler*innen sollen die Seiten eines Kinderbuchs Seite für Seite abfilmen. Parallel dazu soll der Text des Buches laut eingesprochen werden. Anschließend wird der Film in der Klasse geschnitten. Ist es Frau Peters gestattet, das Medienprojekt in dieser Form zu realisieren?

Bei dem Kinderbuch handelt es sich um ein Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, welches urheberrechtlichen Schutz genießt.

Das Einsprechen des Textes aus dem Kinderbuch stellt dabei eine Nutzungshandlung gemäß § 21 UrhG dar, nämlich die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger. Bei dem Vorlesen des Textes handelt es sich grundsätzlich um einen Vortrag des Werkes, welcher sodann durch Bild- und Tonträger wiedergegeben werden soll. Gemäß § 15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Da der Film jedoch innerhalb der Englisch-Klasse entsteht, kann man annehmen, dass zwischen den Schülern und Frau Peters eine enge persönliche Beziehung besteht, durch welche sie verbunden sind. Es würde sich mithin schon nicht um eine Form der öffentlichen Wiedergabe handeln, sondern vielmehr um eine private Wiedergabe, die ohne Lizenz erlaubt ist.

Das Abfilmen sämtlicher Seiten des Kinderbuchs durch die Schüler*innen stellt hingegen eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG dar. Durch das Abfilmen der Seiten des Kinderbuches wird das ursprüngliche Sprachwerk durch Schaffung eines Filmwerkes vervielfältigt. Gemäß § 15 Abs. 1 UrhG hat allein der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in dieser Form zu verwerten. Grundsätzlich bedarf es demnach für die Vervielfältigung einer Lizenz. Eine Vervielfältigung ist nämlich nicht bereits dadurch erlaubt, dass diese einer nicht öffentlichen Personengruppe zugänglich gemacht wird.

Eine Ausnahme vom Erfordernis einer solchen Lizenz könnte sich indes durch § 60a UrhG ergeben, allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen:

Das Medienprojekt ist zwar nicht kommerziell und dient der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an einer Bildungseinrichtung. Auch handelt es sich bei Frau Peters und ihren Schüler*innen um Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung. § 60a UrhG erlaubt zudem auch die Vervielfältigung eines Werkes.

Allerdings ist zunächst durch § 60 Abs. 1 UrhG der Umfang der Werknutzung eingeschränkt. Grundsätzlich ist es danach nur erlaubt, bis zu 15 % des Werkes zu vervielfältigen. Soll die Klasse sämtliche Seiten des Kinderbuches abfilmen, wird das Werk aber vollständig genutzt.

Die vollständige Nutzung ist allein gemäß § 60a Abs. 2 UrhG erlaubt, wiederum jedoch nur in engen Ausnahmefällen. Davon greifen könnte lediglich die Ausnahme, dass es sich bei dem Kinderbuch um ein sonstiges Werk geringen Umfangs oder ein vergriffenes Werk handelt.

Was unter sonstigen Werken geringen Umfangs zu verstehen ist, beantwortet die Gesetzesbegründung. So kann etwa ein Gedicht oder ein Liedtext vollständig genutzt werden. Sonstige Werke „geringen Umfangs“ werden beispielhaft aufgezählt. Für Druckwerke soll der Umfang der zulässigen Nutzung demnach 25 Seiten betragen. Für die Beurteilung, ob ein Werk einen geringen Umfang aufweist, ist zum Beispiel der Umfang der Seiten entscheidend. Handelt es sich daher um ein Kinderbuch, das sich in diesem Umfang bewegt, so wäre auch das Abfilmen sämtlicher Seiten erlaubt. Ansonsten würde wiederum die 15 %-Regelung gelten. Für weitergehende Nutzungen wäre dann eine Lizenz notwendig.

Vergriffene Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Schriftwerke, die nicht mehr lieferbar sind. Das vergriffene Werk muss beim Deutschen Patent- und Markenamt im Register vergriffener Werke eingetragen sein und der Rechteinhaber darf dieser Eintragung nicht rechtzeitig widersprochen haben.

Fallbeispiele: Werke anderer Urheber*innen mittels Einbettung/Framing auf der eigenen Homepage veröffentlichen

27. a) Frau Meyer stellt sich die Frage, ob alle Inhalte, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind, im Wege des Framing auf anderen Internetseiten eingebunden werden dürfen, egal ob die Inhalte mit oder ohne Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlicht wurden. Anders formuliert: Darf sie auf der Schul-Homepage Bilder und/oder Filme etc. von anderen Urheber*innen ohne deren Zustimmung mit der Frame-Technik einbinden und damit öffentlich auf der eigenen Seite zeigen?

Es soll keine Kopie der Bilder eingebunden werden, sondern nur ein Link-Fenster, was sicherstellt, dass die Arbeit auf der Schulplattform in dem Moment nicht mehr sichtbar ist, sobald der Server, der die Arbeit/Bilder zeigt, down ist oder die Arbeit vom Netz genommen wurde.

Zu diesem Thema ist zunächst festzuhalten, dass die urheberrechtliche Bewertung dieser zunächst simpel anmutenden Handlung aufgrund im Hintergrund ablaufender technischer Vorgänge in den Einzelheiten umstritten und nur teilweise obergerichtlich geklärt ist.

Grundsätzlich ist die Einbindung eines fremden geschützten Werkes in ein eigenes, selbst gestaltetes Online-Angebot eine urheberrechtlich relevante, öffentliche Zugänglichmachung.

Im Gegensatz dazu stellt das Framing nach der Rechtsprechung des BGH jedoch ganz grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Der Grund hierfür liege darin, dass allein der Inhaber der „fremden“ Internetseite darüber entscheidet, ob das urheberrechtlich geschützte Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Es ist daher nicht relevant, ob jemand das Werk durch Einbettung in einer anderen Webseite nutzt. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung würde demnach selbst dann nicht verletzt, wenn durch das Framing der – tatsächlich unzutreffende – Eindruck erweckt wird, das Werk werde auf der eigenen Website – hier der Schul-Website – zum Abruf bereitgehalten. Dies liegt darin begründet, dass eine urheberrechtliche Nutzungshandlung nur durch die Vornahme der Nutzungshandlung selbst erfüllt wird und nicht dadurch, dass der Eindruck einer solchen Handlung entsteht.

Da das Urheberrecht jedoch auch die technischen Maßnahmen schützen will, die weitere Nutzungen verhindern sollen, hatte der BGH zunächst erwogen, dass das Framen von Werken, die unter solchen Schutzmaßnahmen stehen, eine Urheberrechtsverletzung sein könnte. Aus diesem Grund wurde die Frage an den EuGH vorgelegt, der entschieden hat, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe darstellt, soweit das Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben werde, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Bei der bloßen Setzung eines Links mittels Framing auf einen Inhalt, der bereits unbegrenzt auf einer Website zur Verfügung gestellt wurde, hat Frau Meyer demnach nichts zu befürchten.

Zudem hat der EuGH geklärt, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte gesetzt wird. Voraussetzung ist jedoch in diesen Fällen, dass von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis vorlag und dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Frau Meyer müsste daher nicht die Betreiber der Seite kontaktieren, denn es reicht zunächst eine Einschätzung des Gesamtauftritts der Ursprungsquelle. Macht die Seite also einen vertrauenswürdigen Eindruck, ist bspw. professionell geordnet und verfügt über ein ordnungsgemäßes Impressum, darf eine Einbettung erfolgen. Handelt es sich um Seiten, bei denen der Eindruck entsteht, die Bilder/Filme würden ohne Zustimmung der Rechteinhaber*innen hochgeladen, sollte Frau Meyer lieber versuchen, das Video auf einer anderen Website zu finden.

Aktuell läuft übrigens ein weiteres Vorlageverfahren des BGH an den EuGH. Der EuGH soll die Frage klären, ob das Framing eine öffentliche Wiedergabe eines Werkes darstellt, wenn es unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hat. Hier geht es also ganz konkret um Schutzmaßnahmen gegen das Framing; eine Entscheidung des EuGH steht aktuell noch aus.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Frau Meyer darf ein im Internet frei zugängliches Werk auch auf der Schul-Website mittels Framing einbetten, wenn sich aus den Umständen nicht ergibt, dass das Werk auf der verlinkten Website bereits offensichtlich rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurde.

           

27 b) Dürfen Bildwerke (manche sind über die VG Bildkunst geregelt, andere nicht) im geschützten Intranet eines Unterrichtsportals im Klassenverband oder klassenübergreifend gezeigt werden? 

Das Zurverfügungstellen von Bildwerken im geschützten Intranet eines Unterrichtsportals im Klassenverband oder auch klassenübergreifend fällt unter die gesetzliche Nutzungserlaubnis des § 60a UrhG und ist damit erlaubt.

Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass die Bildwerke als Mittel zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre genutzt werden und der von § 60a UrhG geforderte Adressatenkreis eingehalten bleibt. Davon umfasst sind Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Unterrichtsveranstaltung, Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Da es sich hier um ein geschütztes Intranet handelt, zu dem nur diese Personenkreise Zugang haben, greift die sog. Schranke ein.

Dabei ist nach § 60a Abs. 1 UrhG zwar grundsätzlich nur die Nutzung von bis zu 15 % eines Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken erlaubt. Gemäß § 60a Abs. 2 gilt jedoch eine weitergehende Regelung für Abbildungen und weitere Werkarten; diese dürfen vollständig genutzt werden. Bildwerke fallen unter diesen Begriff der Abbildungen.

Irrelevant ist es, ob die Rechte über die Werke über eine Verwertungsgesellschaft oder individuell wahrgenommen werden. Gemäß § 60h UrhG hat der Urheber zwar Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese kann jedoch gemäß § 60h Abs. 4 UrhG nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Sind Urheber nicht Teil einer solchen, können sie auch keine Vergütung fordern. Zudem besteht gemäß § 60h Abs. 2 UrhG Vergütungsfreiheit für die die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung.

 

Fragen der Haftbarkeit

28. Herr Masos hat sich informiert, was erlaubt ist und was nicht, wenn er Filme im Unterricht einsetzt. Trotzdem ist er unsicher und fragt sich, wer - sollte er gegen Nutzungsrechte verstoßen – haften würde. Wäre er selbst als Lehrkraft haftbar? Oder würde in diesem Fall die Schulleitung/die Schule haften?

Zunächst ist genauer zu klären, was unter dem Begriff der „Haftung“ verstanden wird. Denkbar ist hier eine zivilrechtliche Haftung oder eine strafrechtliche Haftung, die jeweils im Urheberrecht differenziert ausgestaltet sind.

Zivilrechtlich hat der/die Rechteinhaber*in verschiedene Ansprüche gegen den unrechtmäßigen Nutzer.

So besteht zunächst ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Dieser Anspruch richtet sich gegen den, der „das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt“. Es ist also Herr Masos selbst, der auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte.

Der Rechteinhaber hat zudem einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Dort ist normiert, dass derjenige haftet, der „die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt“. Selbst wenn Herr Masos also nicht gegen Urheberrechte verstoßen will, würde er selbst auf Schadensersatz haften, wenn er fahrlässig handelt. Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Herr Masos sollte sich daher immer möglichst genau darüber informieren, ob eine von ihm geplante Nutzung urheberrechtlich relevant ist. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann dabei der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann jedoch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

In diesem Zusammenhang interessant ist, dass vor einem etwaigen Streit vor Gericht der Rechteinhaber, dessen Rechte verletzt worden sind, dem Verletzer auf Unterlassung abmahnen soll. Dem Verletzer soll dadurch die Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Geregelt ist dies in § 97a UrhG.

Sollten Vervielfältigungsstücke hergestellt worden sein, so besteht auch Anspruch des Rechteinhabers auf Vernichtung, Rückruf und Überlassen dieser Vervielfältigungen, § 98 UrhG. Auch dieser Anspruch richtet sich gegen den, der „das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt“. Es ist also wiederum Herr Masos selbst, der in Anspruch genommen werden könnte.

Die Haftung einer Organisation ist zwar grundsätzlich auch denkbar. Eine solche Haftung normiert nämlich § 99 UrhG. Nach dieser Norm haftet auch der Inhaber eines Unternehmens. Dies gilt aber zum einen nicht für Schulen, da Schulen keine Unternehmen nach § 14 BGB sind. Zum anderen würde diese Haftung nur neben die Haftung des verletztenden Arbeitnehmers treten. Darüber hinaus gilt § 99 UrhG nicht für Schadensersatzansprüche. Gerade diese sind jedoch zivilrechtlich regelmäßig die empfindlichste Art der Haftung.

Neben die zivilrechtliche Haftung tritt wie bereits benannt die strafrechtliche Haftung. Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich dabei in den §§ 106 bis 111a UrhG.

Für Herrn Masos dürfte vor allem § 106 UrhG interessant sein, welcher generell die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke regelt. Darin ist bestimmt, dass derjenige, der in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Nach dem Täterprinzip müsste sich Herr Masos selbst auf Strafe einstellen. Die Tat wird gemäß § 109 StGB jedoch nur bei Strafantrag oder Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.

Herr Masos muss nun aber keine Panik bekommen, denn auch wenn es aus dem Wortlaut des § 106 UrhG nicht direkt abzuleiten ist: Strafbar ist im Rahmen des § 106 nur vorsätzliches Verhalten. Denn gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn das Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies ist bei § 106 urhG nicht der Fall. Herr Masos würde sich daher nur strafbar machen, wenn er wissentlich und willentlich urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt verwertet.

Schule als Produzent, Lehrer*in als Rechteverwalter

29. Vor drei Jahren hat Frau Giannolinis mit ihrer Abschlussklasse einen Film gedreht. Inzwischen sind die Schüler*innen nicht mehr auf der Schule. Sehr gerne würde sie den Film beim Tag der offenen Tür einsetzen, um künftigen Schüler*innen zu zeigen, welche Projekte sie an dieser Schule durchführen können. Frau Giannolini kann unmöglich heute alle ehemaligen an dem Projekt beteiligten Schüler*innen erreichen und ist sich nicht sicher, ob sie den Film zeigen darf. Was muss sie beachten? Und wie hätte sie sich vor drei Jahren die Nutzungsrechte für spätere Aufführungen einholen können?

Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG sind diejenigen, die ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich Anteile an dem Werk gesondert verwerten lassen, Miturheber*innen des Werkes. Da die Verwertung einzelner Anteile hier zunächst nicht in Frage kommt, sind daher sämtliche Schüler*innen, die am dem Film mitgewirkt haben, Miturheber*innen. Hat Frau Giannolinis selbst auch mitgewirkt, so ist auch sie Miturheberin.

In solchen Fällen steht das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes den Miturhebern „zur gesamten Hand“ zu. Das bedeutet, dass diese „Gesamthand“, welche die Rechte für das Werk „in den Händen hält“, nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden kann. Dafür ist zwar keine persönliche Mitwirkung der Miturheber erforderlich, jedoch muss jeder Miturheber zumindest seine Einwilligung zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes erteilt haben.

Kann Frau Giannolinis also nicht alle Schüler*innen mehr erreichen, so steht dies der Aufführung am Tag der offenen Tür entgegen, denn die öffentliche Wiedergabe stellt eine Verwertung i.S.d. § 15 UrhG dar, die so nicht erfolgen darf.

Zudem sind auch Änderungen des Werkes nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig.

Allerdings darf ein Miturheber seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung auch nicht wider Treu und Glauben verweigern.

Je nachdem, wie mit dem Film damals verfahren wurde, könnte § 60a UrhG eingreifen, sodass zumindest bis zu 15 % des Filmes gezeigt werden könnten. Hierfür muss der Film jedoch bereits veröffentlicht worden sein, was bei einem Schulfilm jedoch häufig nicht der Fall sein dürfte.

Um diese misslichen Lage zu vermeiden, hätte Frau Giannolinis vor drei Jahren die Zustimmung der einzelnen Schüler*innen zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes einholen müssen. Hierfür hätte die kurze – zu Beweiszwecken möglichst schriftliche – Bestätigung aller Schüler*innen gereicht, einer künftigen Veröffentlichung Verwertung des Werkes zuzustimmen. Einzelne Zwecke – bspw. zur Vorführung bei Tagen der offenen Tür – müssen nicht genannt werden, können jedoch aufgezählt werden, wenn es besonders auf diese ankommt oder die Zustimmung nur partiell erteilt werden soll.

 

Fallbeispiele im Kino

30. Herr Faulstich möchte mit seiner 6. Klasse einen Kinofilm sehen, der von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahren freigegeben wurde. Einige seiner Schüler*innen sind jedoch erst 11 Jahre alt. Herr Faulstich meint gehört zu haben, dass er, wenn er die Einverständniserklärung aller Eltern der unter Zwölfjährigen hat, dem Kinobesuch nichts im Wege steht. Stimmt das?

Hier ist Vorsicht geboten.

Grundsätzlich gilt: Filme dürfen nach dem Jugendschutzgesetz Minderjährigen in der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, sie wurden von den Obersten Landesjugendbehörden durch eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) für eine bestimmte Altersgruppe freigegeben oder es handelt sich um reine Info/- oder Lehrprogramme.

Jedoch handelt es sich bei der Vorführung eines Films im Schulunterricht nicht um ein Vorführen in der Öffentlichkeit, da die Schüler*innen als Mitglieder eines Klassenverbandes oder einer Jahrgangsstufe durch persönliche Beziehung untereinander verbunden sind.

Es kommt also darauf an, in welchem Rahmen der Film gezeigt wird. Wird der Kinofilm im Kino allein für die Schulklasse ausgestrahlt, besteht weiterhin die enge persönliche Beziehung zwischen den Schüler*innen und es handelt sich um eine nicht-öffentliche Vorführung. Handelt es sich jedoch um eine Vorführung, zu der neben der Schulklasse auch weitere Besucher Einlass erhalten, handelt es sich um eine öffentliche Vorführung.

Bei nicht öffentlichen Vorführungen gilt:

  • Filme und Computerspiele, die „ab 0“ oder „ab 6“ Jahren freigegeben sind, können unbedenklich im Unterricht gezeigt werden.
  • Filme und Computerspiele, die die FSK-Kennzeichen „ab 12“ oder „ab 16“ aufweisen, dürfen Schüler*innen grundsätzlich erst im Unterricht gezeigt werden, wenn diese das entsprechende Alter erreicht haben. Sollten einzelne Schülerinnen und Schüler der Klasse das entsprechende Alter noch nicht erreicht haben, ist es jedoch möglich, das schriftliche Einverständnis der Eltern einzuholen. Zudem sollte die Schulleitung darüber informiert werden, dass ein solcher Film der Schulklasse vorgeführt werden soll.
  • Filme und Spiele mit den gesetzlichen FSK-Alterskennzeichen „keine Jugendfreigabe“ oder „ab 18“ dürfen minderjährigen Schülerinnen und Schülern nicht zugänglich gemacht werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die sogar mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 28 Abs. 4 JuSchG).
  • Besondere Vorsicht ist geboten bei Filmen, die keine FSK-Alterskennzeichen aufweisen. Nicht gekennzeichnete Filme und Spiele dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Solche Medien könnten indiziert, schwer jugendgefährdend oder sogar strafrechtlich relevant sein.

Bei öffentlichen Vorführungen gilt:

  • Grundsätzlich dürfen Filme, die ein FSK-Kennzeichen aufweisen, den Schüler*innen erst gezeigt werden, wenn diese das entsprechende Alter erreicht haben.
  • Für Informations-, Instruktions- und Lehrfilme, die vom Anbieter mit »Infoprogramm« oder »Lehrprogramm« gekennzeichnet sind, gilt jedoch kein Freigabeerfordernis, sodass es auf das Alter der Schüler*innen nicht ankommt.
  • Zudem dürfen gemäß § 11 Abs. 2 JuSchG auch Schüler*innen ab sechs Jahren an öffentlichen Filmveranstaltungen zugegen sein, bei denen Filme mit der Alterskennzeichnung „ab 12“ aufgeführt werden, wenn diese von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Als personensorgeberechtigte Person gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Dies werden im Regelfall die Eltern sein, sodass ein Elternteil des Schülers/der Schülerin anwesend sein müsste, der/die das entsprechende Alter noch nicht erreicht hat.

31. Frau Müller würde gerne mit ihrer Klasse einen Film im Kino ansehen, der keinen Verleih mehr hat. Da sie noch eine DVD des Films hat, schlägt sie dem Kino vor, den Film mit ihrer Klasse von DVD zu schauen. Ist dies erlaubt?

Auch hier kommt es wieder entscheidend darauf an, in welchem Rahmen der Film vorgeführt wird.

Die Wiedergabe in privaten Vorführungen ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG unproblematisch, da es sich dann nicht um eine erlaubnisbedürftige öffentliche Wiedergabe handelt. Vorführungen im Klassenverband werden dabei in der Regel als private Vorführung angesehen, denn zwischen den Schüler*innen und den Lehrkräften besteht eine enge persönliche Beziehung. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Film auf DVD gekauft wurde und keinen Verleih mehr hat.

Hierfür ist selbstverständlich Voraussetzung, dass der Vorführung im Kino keine weiteren Personen außerhalb des Klassenverbandes beiwohnen. Denkbar ist beispielsweise, mit dem Kinobetreiber eine Vorführung außerhalb der gewöhnlichen Vorführzeiten zu vereinbaren, zu der einzig die Schulklasse Einlass erhält.

Ist eine solche Abgrenzung des Teilnehmerkreises nicht möglich, muss man davon ausgehen, dass die Teilnehmer*innen nicht durch eine enge, persönliche Bindung miteinander verbunden sind und die Vorführung daher eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Diese ist erlaubnispflichtig, es müsste also eine Lizenz erworben werden.


Dr. Malek Barudi, M.Jur. (Oxford) ist Rechtsanwalt bei TaylorWessing.

Überarbeitung und Erweiterung, sowie neue Fallbeispiele 2020: Dr. Jur. Tobias Heinemann, Richter im OLG-Bezirk Celle